Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Haas + Sohn Ofentechnik GmbH, im Folgenden kurz H+S genannt.
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen.
H+S schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von H+S erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen H+S und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen H+S und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen.
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H+S werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
1.3. Zusatzvereinbarungen.
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von H+S nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von H+S in das Angebot integriert oder von H+S zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von H+S nur dann wirksam, wenn diese von H+S mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht H+S der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch H+S bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H+S gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von H+S und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von H+S vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmern.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot durch H+S.
Angebote von H+S an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebot durch den Auftraggeber.
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von H+S, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei H+S gebunden.
2.3. Annahme durch H+S.
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch H+S zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass H+S z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass H+S den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
2.4. Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern.
Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von H+S werden abbedungen.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Erfüllungsort bei Unternehmern.
Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von H+S.
3.2. Leistungsumfang.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von H+S.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
3.3. Fachgerechte Leistung.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet H+S eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat H+S bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
3.4. Austauschbare Leistungen bei Unternehmern.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist H+S bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
3.5. Fremdleistungen.
H+S ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
3.6. Vereinbarte Fremdleistungen.
Wenn die Leistungen von H+S vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von H+S ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.
3.7. Teilbare Leistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist H+S berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.8. Verfall.
Der Auftraggeber hat alle bei H+S beauftragten oder H+S zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist H+S berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
3.9. Termine und Fristen.
Von H+S angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.
3.10. Vertragslaufzeit.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.
3.11. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für H+S unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei H+S oder den Auftragnehmern von H+S – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat H+S den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat H+S unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch H+S erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch H+S bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den H+S dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern H+S aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist H+S unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird H+S von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber H+S zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
3.13. Rechte an den Leistungen.
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen H+S bzw. den Lizenzgebern von H+S zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit H+S vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von H+S oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von H+S sind, einzuhalten.
3.14. Kontrollrecht.
H+S ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch technische Maßnahmen zu kontrollieren.
Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist H+S berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von H+S zu übermitteln.
H+S ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. H+S ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.
3.15. Referenz.
H+S ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von H+S für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf H+S und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von H+S Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
4. Service Level
Dieses Service-Level-Agreement definiert das Standard-Service-Level von H + S betreffend die Zurverfügungstellung von Softwareprodukten von H + S, sofern mit dem Auftraggeber nicht individuell abweichende Regelungen vereinbart wurden.
4.1. Kommunikation via Serviceformular.
Zur Lösung von Fragen, welche nicht über die Hilfeseite von H + S gelöst werden können, stellt H + S dem Auftraggeber unter https://www.haassohn.com/at/service/service-anfrage ein Serviceformular zur Kontaktaufnahme mit H+S zur Verfügung.
4.2. Servicezeiten.
Die Servicezeiten von H + S sind Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 16.00 Uhr (CET) sowie an Freitagen von 09.00 bis 12.00 Uhr (CET, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich).
4.3. Sprachen.
Die Kommunikation mit H + S kann sowohl in deutscher sowie englischer Sprache erfolgen.
4.4. Schulungen/Beratungen.
Nicht unter diese Service Level Vereinbarung fällt die Abhaltung von Schulungen, also umfangreichere oder laufend wiederkehrende Erklärungen aufgrund von Wissensdefiziten seitens des Auftraggebers, oder individuelle Beratung.
5. Weiterentwicklung und Updates
5.1. Weiterentwicklung.
Die von H + S zur Verfügung gestellte Software sowie die dahinterstehende Infrastruktur wird laufend technisch und inhaltlich weiterentwickelt.
Dabei ist H + S sowohl berechtigt, neue Funktionen, Formate und Inhalte einzuführen als auch bestehende Funktionen, Formate und Inhalte zu verändern oder einzustellen. H + S wird den Auftraggeber über jede wesentliche Änderung oder Einstellung des Serviceangebots zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.
Individuelle Anpassungen für einzelne Auftraggeber sind nicht möglich.
Soweit Anregungen vom Auftraggeber im Rahmen der Weiterentwicklung der von H + S zur Verfügung gestellten Software aufgegriffen und umgesetzt werden, überträgt der Auftraggeber eventuelle damit verbundene Rechte des Auftraggebers umfassend, aber nicht exklusiv an H + S, damit H + S das Resultat allen Kunden zur Verfügung stellen kann.
5.2. Updates.
Soweit H + S bestehende Module der Software mit neuen oder geänderten Funktionen ausstattet, welche Bestandteil einer neueren Version der Software werden, ist der Auftraggeber zur zusätzlichen Nutzung dieser Funktionen ohne Mehrkosten berechtigt.
5.3. Wartungsintervalle.
Wartungsintervalle werden für regelmäßige planmäßige und außerplanmäßige Wartungsarbeiten an den Systemen von H + S und seinen Lieferanten benötigt, die zur Sicherstellung des laufenden Betriebs und zur Durchführung von Updates oder Verbesserungen erforderlich sind. Updates durch H + S erfolgen in keinen regelmäßig wiederkehrenden oder zeitlich fixierten Wartungsintervallen. In der Regel werden Systemwartungen, die eine vorübergehende Serviceunterbrechung erfordern, nach Möglichkeit von H + S in der Zeit durchgeführt, die für die Auftraggeber die geringsten Auswirkungen hat.
6. Verfügbarkeit
6.1. Verfügbarkeit.
H + S gewährleistet eine Verfügbarkeit der von H + S zur Verfügung gestellten Software von 99,0%, bezogen auf das Kalenderjahr abzüglich der Zeiten zulässiger Unterbrechungen.
6.2. Zulässige Unterbrechung.
Zeiten, in denen die Software wegen geplanter Wartungsarbeiten unterbrochen ist, und Zeiten, in denen die Software aufgrund von Umständen nicht verfügbar ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von H + S liegen, gelten als zulässige Unterbrechung und somit als Zeiten, in denen die Software verfügbar ist.
Geplante Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber im Vorfeld bekanntgegeben, sind in der Regel nur von kurzer Dauer und werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten durchgeführt.
Außerhalb der zumutbaren Kontrolle von H + S liegen insbesondere: höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Angriffe, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Telekommunikation, beim Internet-Service-Provider oder bei den Hosting-Einrichtungen, die mit Hardware-, Software- oder Stromversorgungssystemen zusammenhängen, die sich nicht im Besitz von H + S befinden.
6.3. Unzulässige Unterbrechungen.
Alle anderen Unterbrechungen sind unzulässig und zählen somit als Zeiten, in denen die Software nicht verfügbar ist.
6.4. Unterschreitungen.
Berechnungsbasis ist sohin das Kalenderjahr abzüglich der Zeiten der zulässigen Unterbrechungen.
Wenn die Software weniger als 99,0 % dieser Zeit verfügbar ist, dann wird die gewährleistete Verfügbarkeit unterschritten.
7. Geheimhaltung & Abwerbeverbot
7.1. Treuepflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
7.2. Geschäftsgeheimnisse.
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
- geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von H+S verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber als Unternehmer eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
7.2. Abwerbeverbot.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verträgen mit Unternehmern, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von H+S abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.
8. Entgelt
8.1. Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von H+S bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
8.2. Kostenvoranschläge.
Kostenvoranschläge von H + S gegenüber Unternehmern sind unverbindlich. Dasselbe gilt gegenüber Konsumenten, als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat H + S den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.3. Abrechnung nach Pauschale.
Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
8.4. Abrechnung nach Aufwand.
Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
8.5. Zusatzleistungen.
Alle Leistungen von H+S, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
8.6. Teilleistungen.
Darüber hinaus ist H+S berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.
8.7. Kostenvorschuss.
Zudem ist H+S berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
8.8. Preisanpassung.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist H + S berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
Auch sonst ist H + S berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von H + S beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von H + S nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.
8.9. Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern.
Für den Fall, dass der Auftraggeber als Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von H+S ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt H+S trotzdem das vereinbarte Entgelt H+S muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn H+S aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
9. Zahlung
9.1. Fälligkeit.
Die Rechnungen von H+S sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
9.2. Zahlbarkeit.
Die Rechnungen von H+S sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
9.3. Zahlbarkeit bei Online-Geschäften.
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von H+S mit der Auftragserteilung zu bezahlen.
9.4. Überweisung.
Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
9.5. Sonstige Zahlungsarten.
Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von H+S angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.
9.6. Vereinbarte Fremdleistungen.
H+S ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Sofern H+S den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
9.7. Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von H+S an den von H+S gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist H+S berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch H+S zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch H+S bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer H+S erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an H+S ab. H+S ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
9.8. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von H+S aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von H+S schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
9.9. Ratenzahlung.
Soweit H+S und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
9.10. Zahlungsverzug.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
9.11. Fortgesetzter Zahlungsverzug.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist H+S berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist H+S berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist H+S auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann H+S selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
10. Haftung
10.1. Klassischer Werkvertrag.
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet H+S für die Zielerreichung.
10.2. Eingriffe des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von H+S eingreift oder undokumentierte oder für H+S nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von H+S, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
10.3. Gefahrenübergang bei Unternehmern.
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald H+S die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten H+S mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
10.4. Rügeverpflichtung bei Unternehmern.
Der Auftraggeber hat nach Übergabe der Waren und Leistungen durch H+S spätestens binnen 8 Tagen die übergeben Waren und Leistungen zu kontrollieren und allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrollen haben aufgrund der Wichtigkeit von Endkontrollen in Form einer detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu erfolgen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Der Auftraggeber hat H+S alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
10.5. Garantie.
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
10.6. Gewährleistung.
Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Abweichungen von technischen EN-NORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von H+S zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
10.7. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen.
10.8. Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von H+S beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
10.9. Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
10.10. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen.
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von H+S, nicht bei der Verfolgung der Interessen von H+S tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von H+S einbezogen.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von H+S zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von H+S ausgeschlossen.
Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von H+S ausgeschlossen.
10.11. Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter.
Soweit H+S bei Verträgen mit Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von H+S für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.
10.12. Haftung bei kostenlosen Leistungen.
Soweit H+S Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.
10.13. Haftung bei gebrauchten Waren.
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen, gegenüber Konsumenten ist die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt.
10.14. Beweislast bei Unternehmern.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von H+S ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
10.15. Nachfrist bei Unternehmern.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser H+S schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
10.16. Vertragsrücktritt bei Unternehmern.
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Anzuwendendes Recht.
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und H+S ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
11.2. AGB.
Es gelten die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haas + Sohn Ofentechnik GmbH.
11.3. Datenschutz.
Die beiliegende Datenschutzerklärung der Haas + Sohn Ofentechnik GmbH wird zur Kenntnis genommen.
11.4. Widerrufsbelehrung für Konsumenten.
Ich habe die beiliegende Widerrufsbelehrung für Konsumenten zur Kenntnis genommen.
11.5. Zwingendes Verbraucherrecht.
Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von H+S auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.
11.6. UN-Kaufrecht.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.
11.7. Vertrags-ÖNORM.
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
11.8. Gerichtsstand.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen H+S und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für 5412 Puch bei Hallein vereinbart. H+S ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von H+S und des Unternehmens berechtigt.
Stand September 2022